Über Uns
Genealogische Forschung & weltweite Erbenermittlung
Die Erbenermittlungskanzlei Müller GmbH ist spezialisiert auf die Identifizierung unbekannter Erben im In- und Ausland.
Mit fundierter genealogischer Forschung rekonstruieren wir komplexe Familienstrukturen und machen unentdeckte Erbberechtigte ausfindig.
Wir unterstützen Erben dabei, ihre rechtmäßigen Ansprüche nachzuweisen und ihr Erbe anzutreten.
Dank unserem internationalen Partnernetzwerk bearbeiten wir auch grenzüberschreitende Nachlassfälle effizient und zuverlässig.
Diskret, professionell und zielorientiert stehen wir Gerichten, Notaren und Privatpersonen als verlässlicher Partner zur Seite

Unsere Leistungen
Erbenermittlung in Österreich

“
Unser Ziel ist es, den Nachlass unserer Mandanten mit Sorgfalt und Integritàt an die rechtmáßigen Erben zu vermitteln.
Manuel Müller
LL.B, M.A
Gescháftsführer

FRAGEN
KONTAKTAUFNAHME
Weshalb haben Sie mich kontaktiert?
Wir haben Sie kontaktiert, weil wir Sie im Rahmen unserer Recherchen als potenziellen Erben identifiziert haben oder bei Ihnen ein mögliches Näheverhältnis zur verstorbenen Person besteht.
Unser Team ermittelt im Zuge eines laufenden Verlassenschaftsverfahrens nach Erben, die bislang vom zuständigen Notar (Gerichtskommissär) nicht vollständig festgestellt werden konnten. Ziel unserer Tätigkeit ist es, einen sogenannten Heimfall zu verhindern, das bedeutet, dass der Nachlass an den Staat fällt, wenn keine erbberechtigten Personen festgestellt werden können.
Durch wen wird der Erbenermittler beauftragt?
Die Beauftragung kann entweder durch den zuständigen Gerichtskommissär (Notar) oder durch einen potenziellen Erben selbst erfolgen.
Im Falle einer Beauftragung durch einen Erben schließen wir einen Erfolgshonorarvertrag ab. Das bedeutet, dass wir ausschließlich im Erfolgsfall, also bei tatsächlicher Realisierung eines Erbanspruchs, vergütet werden. Wir unterstützen dabei insbesondere bei der Nachweisführung der Erbenstellung sowie bei der Sicherung des Erbanteils im Verlassenschaftsverfahren.
Was passiert, wenn ich Ihr Angebot nicht annehme?
Sollten Sie unser Angebot nicht annehmen, kann es dazu kommen, dass:
- Ihr möglicher Erbanteil an bereits identifizierten Erben anwächst, oder
- der Nachlass, sofern keine Erben festgestellt werden, an den Staat fällt (Heimfall).
In beiden Fällen tragen wir das wirtschaftliche Risiko unserer bisherigen Recherche- und Ermittlungsarbeit selbst; ein Honoraranspruch entsteht für uns nur wenn das Erbe an Sie ausbezahlt wird.
KOSTEN
Wie berechnet sich die Höhe des Honorars?
Unser Honorar wird als Erfolgshonorar vereinbart und bemisst sich am Nettonachlass, das heißt an dem Betrag, der nach Abzug sämtlicher Verfahrenskosten, Gebühren und sonstiger Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich zur Auszahlung gelangt.
Das Erfolgshonorar wird ausschließlich von jener Summe berechnet, die Ihnen effektiv ausbezahlt wird. Es entstehen daher keine Vorabkosten oder Fixhonorare.
Wer bezahlt die Leistungen Ihres Unternehmens?
Unsere Leistungen sind vollständig durch das vereinbarte Erfolgshonorar abgedeckt. Es fallen keine zusätzlichen oder gesonderten Kosten an.
Ein Großteil unserer Ermittlungsarbeit erfolgt bereits vor bzw. bis zur Kontaktaufnahme. Nach Abschluss eines Erfolgshonorarvertrages unterstützen wir Sie umfassend im Verfahren. Dazu gehören insbesondere:
- Beschaffung aller erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erbenstellung
- Organisation und Kostenübernahme von Übersetzungen
- Bereitstellung einer anwaltlichen Vertretung durch unsere Partneranwälte
- Begleitung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens bis zur rechtssicheren Auszahlung des Erbanteils
Wer trägt die Kosten der Ermittlungen, wenn diese negativ verlaufen
Sollte sich nach Unterzeichnung des Erfolgshonorarvertrages herausstellen, dass:
- die Erbenstellung nicht nachgewiesen werden kann
- ein Testament vorliegt und kein Pflichtteilsanspruch besteht
- kein verteilbares Vermögen vorhanden ist
tragen wir sämtliche bis dahin angefallenen Kosten selbst.
ABLAUF
Ich habe mit Ihnen eine Vereinbarung geschlossen. Wie geht es weiter?
Nach Unterzeichnung der Vereinbarung beginnen wir umgehend mit der Beschaffung aller relevanten Urkunden, die für den Nachweis Ihrer Erbenstellung erforderlich sind.
Sofern weitere potenzielle Erben in Betracht kommen, werden wir auch diese ermitteln und identifizieren. Sobald sämtliche erbberechtigten Personen festgestellt wurden, treten wir mit dem zuständigen Gerichtskommissär (Notar) in Kontakt, damit das Verlassenschaftsverfahren ordnungsgemäß fortgeführt werden kann.
Auf Wunsch stellen wir Ihnen zudem eine anwaltliche Vertretung durch unsere Partneranwälte zur Verfügung, damit Sie im gesamten Verfahren rechtlich abgesichert sind.
Wie lange wird es dauern, bis ich meine Erbschaft erhalte?
Die Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens ist schwer vorherzusagen, da sie von verschiedenen Faktoren abhängt, beispielsweise:
- Anzahl der Erben
- Vermögenswerte im In- oder Ausland
- Liquidität des Nachlasses
- Vorhandensein von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen
- Einigkeit oder Uneinigkeit unter den Erben
In einfach gelagerten Fällen sollten Sie mit einer Mindestdauer von etwa 6 Monaten rechnen, bis der Einantwortungsbeschluss erlassen wird.
In komplexeren Fällen – insbesondere bei Immobilien oder Meinungsverschiedenheiten unter den Erben – kann sich das Verfahren über mehrere Monate oder sogar Jahre erstrecken.
Selbstverständlich sind wir stets bemüht, das Verfahren so effizient wie möglich voranzubringen. Unser Honorar erhalten wir erst nach erfolgreicher Auszahlung der Erbschaft, sodass auch wir ein starkes Interesse an einer zügigen Abwicklung haben.
- Begleitung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens bis zur rechtssicheren Auszahlung des Erbanteils
Welche Unterlagen benötige ich?
Die konkret erforderlichen Unterlagen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt: Je vollständiger die Unterlagen, desto effizienter kann das Verfahren geführt werden.
In einfacheren Fällen werden in der Regel benötigt:
- Kopie eines gültigen Lichtbildausweises
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls Heiratsurkunde oder weitere Personenstandsurkunden
Sollten darüber hinaus zusätzliche Dokumente erforderlich sein, informieren wir Sie rechtzeitig.
Aktualisieren Sie meinen Wissenstand regelmäßig über laufende Erkenntnisse?
Ja, selbstverständlich. Wir halten Sie regelmäßig über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und stimmen die weiteren Schritte eng mit Ihnen ab. Transparenz und laufende Kommunikation sind für uns ein wesentlicher Bestandteil unserer Zusammenarbeit.
VERMÖGEN/SCHULDEN
Ist es möglich, dass der Nachlass überschuldet ist?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass ein Nachlass überschuldet ist.
In einem solchen Fall besteht jedoch die Möglichkeit, eine bedingte Erbantrittserklärung abzugeben. Dadurch wird die Haftung für Schulden auf den Wert der übernommenen Verlassenschaft beschränkt. Das bedeutet, dass Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen haften, sondern nur bis zur Höhe des tatsächlich übernommenen Nachlasses.
Diese Vorgehensweise schützt vor unerwarteten finanziellen Risiken. Zu beachten ist jedoch, dass ein solches Verfahren in der Regel aufwendiger ist und sich die Dauer sowie die Verfahrenskosten erhöhen können.
Warum können Sie meine Erbquote noch nicht beziffern?
Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme können wir noch keine seriösen Angaben zur konkreten Erbquote machen.
Zunächst muss die vollständige Familienstruktur erhoben und geprüft werden, wer tatsächlich erbberechtigt ist. Erst wenn alle potenziellen Erben identifiziert wurden, kann festgestellt werden, wie viele Personen am Nachlass beteiligt sind und in welchem Verhältnis dieser aufzuteilen ist.
Die verbindliche Feststellung erfolgt im weiteren Verlauf des Verlassenschaftsverfahrens durch den zuständigen Gerichtskommissär.
Wie errechnet sich die Höhe des Betrages, den ich aus dem Nachlass erhalte?
Die Höhe des Betrages ergibt sich aus zwei Faktoren:
- Der Erbquote – also dem Anteil, der Ihnen im Verhältnis zu den weiteren Erben zusteht.
- Der tatsächlichen Höhe des Nachlassvermögens.
Zunächst wird das gesamte Vermögen des Verstorbenen festgestellt. Dabei wird zwischen liquidem Vermögen (z. B. Bankguthaben) und nicht liquidem Vermögen (z. B. Immobilien, Beteiligungen oder sonstige Vermögenswerte) unterschieden.
Besteht der Nachlass überwiegend aus liquidem Vermögen, lässt sich der auszuzahlende Betrag vergleichsweise einfach berechnen. Bei nicht liquidem Vermögen kann es erforderlich sein, Vermögenswerte zu bewerten oder zu verwerten, bevor eine konkrete Auszahlung erfolgen kann.